1. Für Engagements die einen Auftritt als DJ-Team beinhalten ist ein 220 V Anschluss in Bühnennähe erforderlich.
2. Auf den für die von der Band bereitgestellten Stromanschlüsse dürfen keine weiteren Geräte hängen. Sämtliche Stromanschlüsse müssen normgerecht sein, andernfalls haftet der Veranstalter für etwaige Schäden am Equipment oder der Gesundheit der Musiker. Bei Stromausfall und Spannungsschwankungen und der damit verbundene Unterbrechung bzw. Beendigung des Auftritts ist in jedem Fall der Veranstalter verantwortlich. Die Gage ist in jedem Falle in voller Höhe auszubezahlen.
3. Wird ein Teil des Equipments oder das gesamte Equipment wegen Nichteinhaltung von 1. und 2. beschädigt, haftet der Veranstalter für den Schaden.
4. Die Verpflegung der Musiker vor, während und nach dem Auftritt geht zu Lasten des Veranstalters. Sämtliche alkhoholfreie Getränke stehen während der gesamten Veranstaltung inklusive Auf- und Abbauzeit zur freien Verfügung.
5. Der Veranstalter gewährleistet die Sicherheit von Musikern und Equipment. Sollte die Sicherheit des Equipments oder die Gesundheit des Musikers in Gefahr sein (z. B. Belästigung, etc.) sind diese berechtigt, den Auftritt sofort abzubrechen, sollte der Veranstalter nicht umgehend entsprechende Maßnahmen ergreifen. Bei unzureichend gesicherten Bühnen trägt der Veranstalter die Kosten daraus resultierender Schäden, Folgekosten und Gewinnentgang.
6. Den Musikern wird am Veranstaltungsort Platz zum Verstauen von Instrumententaschen, Kabelkisten, Gitarrenkoffern usw… zu Verfügung gestellt.
7. Ein Parkplatz muss in unmittelbarer Nähe des Eingangs kostenlos verfügbar sein. Ist eine unmittelbare Zufahrt zur Bühne nicht möglich, kann sich der Aufbau und damit der Spielbeginn ebenfalls verzögern. (Gesperrte Zufahrtsstraßen, nichtinformierte Securities usw liegen nicht in der Verantwortung der Band.) (Gilt für Auftritte bei denen vereinbart wurde, dass wir unsere eigene Anlage mitbringen.)
8. Wird der Beginn verändert oder der Auftritt unterbrochen (z. B. durch Einlagen, Reden, etc.) bleibt die vereinbarte Auftrittsdauer gleich. Die Gage bleibt unverändert.
9. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Musiker ist es niemandem erlaubt, Bühnen-Equipment (Mikrofone, Instrumente, etc.) zu verwenden. Nach vorheriger Absprache ist dies möglich. Die endgültige Entscheidung obliegt den Musikern. Das Hausrecht auf der Bühne tragen die Musiker.
10. Fixierte Engagements bedürfen der Schriftform. Auch Vereinbarungen, die per E-Mail, WhatsApp, SMS o. ä. getroffen werden, sind rechtsgültig und werden nach § 611 BGB als Dienstvertrag behandelt.
11. Stornobedingungen bei Absage durch den Veranstalter.
Ein Rücktritt seitens des Veranstalters ist unter folgenden Stornierungsbedingungen möglich:
Bis 365 Tage vor der Veranstaltung wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gesamtgage berechnet.
Bis 183 Tage vor der Veranstaltung wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 67% der vereinbarten Gesamtgage berechnet.
Bis 92 Tage vor der Veranstaltung wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 75% der vereinbarten Gesamtgage berechnet.
Bis 31 Tage vor der Veranstaltung wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 90% der vereinbarten Gesamtgage berechnet.
Bis 7 Tage vor der Veranstaltung oder bei Nichtantritt wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 100% der vereinbarten Gesamtgage berechnet.
Der Beweis eines geringeren Schadens bleibt offen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden wird nicht ausgeschlossen.
12. Stornogebühren werden unabhängig von einer eventuell anderen Buchung (=Ersatzauftritt) berechnet. Wird ein Engagement abgesagt, fällt (soweit nichts anderes ausgemacht wurde) also in jedem Falle eine Stornogebühr an.
13. Besitzerwechsel, Verpachtung, Auflösung oder neue Geschäftsführung befreien den Veranstalter oder den Bevollmächtigten nicht von den durch die AGB festgelegten Verpflichtungen.
14. Sämtliche Gagen und Abmachungen zwischen The Street Radio und Veranstalter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
15. Jeder Vereinbarung (auch jene, die per Mail, per Facebook, WhatsApp, Sms, usw getroffen wurden), die mit der Band geschlossen wurde, liegen die AGB der Band zugrunde.
16. Bei Nichtzahlung werden Inkassospesen, Gerichts- und Anwaltskosten, sowie bankmäßige Zinsen verrechnet.
Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sind möglich, bedürfen aber der Schriftform.